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Gesetzliche Grundlagen

Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)

Die badenovaNETZ GmbH ist verpflichtet, nach Maßgabe der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck“ (Niederdruckanschlussverordnung, NDAV) vom 01.11.2006 (BGBI. S. 2485) jedermann an ihr Gasversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Gas zu gestatten. Die NDAV gilt dabei mit dem Tage des Inkrafttretens für alle Netzanschlussverhältnisse, die ab dem 13.07.2005 zwischen dem Netzbetreiber und dem Grundstückseigentümer (Anschlussnehmer) auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (ABVGasV) abgeschlossen wurden. Daneben gilt die NDAV mit Bekanntmachung vom 23.12.2006 nach § 29 NDAV auch für alle bestehenden Netzanschlussverhältnisse in Niederdruck, die bis einschließlich 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen wurden.

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Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Die Niederdruckanschlussverordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben.

Ergänzende Bedingungen der badenovaNETZ GmbH zur NDAV
Die Ergänzenden Bedingungen der badenovaNETZ GmbH zur NDAV sind am 01.04.2007 in Kraft getreten und ersetzen die bisher geltenden Ergänzenden Bestimmungen vom 1.1.2002. Sie regeln unter anderem die Preisgestaltung für den Standard-Netzanschluss und den Baukostenzuschuss.

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